Urteile für Katzenfreunde

 

Da es mehrere Anfragen zur Haftpflicht bei durch Katzen  verursachte
Schäden gibt, möchte ich hier noch einmal darauf hinweisen,  das alle
Katzen durch Ihre Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind.

Titel: Bremsen auch für Katzen:
AKZ: Az: 5 S 181/00

Urteil vom: 11.2000
Urteil zu: Tiere im Verkehr
zust. Gericht: Landesgericht
Ort: Paderborn
Urteilstext: Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze  gebremst
werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer  grundsätzlich zwischen dem
Leben des Tiers und dem Unfallrisiko  abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine
Katze überfahren, nur weil  eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer
unaufmerksam sein könnte. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (Az: 5 S
181/00). Eine  Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann  aufgefahren, nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner  Entscheidung
verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der  Frau zur Regulierung des
Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlich  strukturierten Orten müsse man ständig
mit Haustieren auf der Strasse  rechnen.

Titel: Freispruch für Rettung einer Katze:

Urteil vom: Dez.2000
Urteil zu: Tierrechtsaktionen
zust. Gericht: Amtsgericht
Ort: Regensburg
Urteilstext: Die Rettung einer Katze vor dem Tod bleibt für eine Tierschützerin  ohne
echtliche Folgen. Das Amtsgericht Regensburg sprach eine Frau vom  Vorwurf des
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs frei. Die Vorsitzende  eines Tierschutzvereins
hatte zwei Katzen von einem Bauernhof geholt,  nachdem der Landwirt die Tiere trotz
schwerster Erkrankungen nicht zum  Arzt gebracht hatte. Trotz der anschliessenden
Behandlung beim Tierarzt  starb ein sechs Wochen altes Kätzchen, das ältere Tier wurde
später  gesund zum Bauernhof zurückgebracht. Die Staatsanwaltschaft beantragte
dennoch einen Strafbefehl, nachdem der Bauer Anzeige gegen die Frau  erstattet hatte.

Titel: Schadensersatz bei Behandlungsfehler
LG Bielefeld 1998-08-27 20 S 32/98


Leitsatz der Redaktion:
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch
entstehenden Schaden aufkommen.
Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden.  Das
Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu.
Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen  können, weil die Hündin noch
zweimal je vier Welpen hätte werfen können.

Titel: Katze im fremden Garten:
LG Darmstadt 1993-03-17 9 O 597/92, Urt. v. 17.3.1993


Leitsatz der Redaktion:
Ein Gartenbesitzer muss es dulden, dass Katzen des Nachbarn in seinem Garten
streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere  Katzen, so
muss er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten.
Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen "pro  Nachbar"
begründete das Landgericht Darmstadt mit dem "Bedürfnis der  Tiere nach einer
eigenständigen und autonomen Lebensführung", wovon sie  sich "selbstverständlich
nicht durch willkürlich gezogene  Grundstücksgrenzen abhalten" liessen. Daher müsse
ein Gartenbesitzer auf  seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei
streunende Katzen  dulden. Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen
einer  ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der anderen Seite müssten aber  auch
die Katzenhalter Rücksicht nehmen und sich auf zwei freilaufende  Katzen beschränken.

Titel: Katzen in Mietwohnungen:
AG Hamburg 1995-08-15 47 C 520/95


Leitsatz der Redaktion:
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut
Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in
seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem  Mieter nur mit triftigem Grund
gestalten könnte. Einen solchen  triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen,
konnte das  Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter
Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der  Mieter im
Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu  befürchten. Daher müsse
er dem Mieter die Haltung einer Katze  genehmigen.

Hunde & Katzen:

Sie gelten nicht als Kleintiere. Wer sie anschaffen will, muss den  Mietvertrag und die
Hausordnung beachten. Ein Mieter hat gute Chancen,  den Wunsch nach einem
Vierbeiner durchzusetzen. Nur aus schwerwiegenden  Gründen, zum Beispiel bei
Krankheit des Nachbarn, kann der Vermieter  einen neuen Hausgenossen verweigern. Er
beispielsweise das  Treppenhaus oder den Garten als Toilette benutzt. Wenn die Katze
ihre  Krallen statt am Kratzbaum am mit vermieteten Teppich wetzt, muss der  Mieter
zahlen. Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich Hundehaltung, darf  der Vermieter dies nur
widerrufen, wenn sich die Tiere als gefährlich  entpuppen oder mit lautem Gebell die
Nachbarn nerven. Hunde und Katzen  muss er zulassen, wenn er die Haltung schon
anderen Mietern erlaubt hat. Auch wenn der Mietvertrag keine Regelung enthält, sollte
der Vermieter  bei Hunden und Katzen in Mehrfamilienhäusern um Erlaubnis gefragt
werden. Immer erlaubt sind Tiere, auf die ihre Besitzer unbedingt  angewiesen sind, zum
Beispiel Blindenhunde. Auch Kinder dürfen ihre Vierbeiner meist behalten, wenn sie die
Tiere zur psychischen Stabilität brauchen.

Wohnungseigentümer: Zahl der vierbeinigen Mitbewohner hat Grenzen

Wohnungseigentümer können die Tierhaltung anderer Eigentümer im selben Haus
entweder  nur ein Hund oder drei Katzen leben dürfen. Dagegen hatte eine
Wohnungseigentümerin geklagt, die eine 105 Quadratmeter grosse
Dreizimmerwohnung nutzte. Dort betrieb sie eine Katzenzucht, so dass sich
mindestens sieben, teilweise aber bis zu 14 Katzen inklusive einiger  Jungtiere in der
Wohnung befanden.
Eine uneingeschränkte  Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung stelle eine
unzulässige  Belästigung anderer Wohnungseigentümerin dar, ohne dass es auf eine
konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung von Einzelnen ankomme,  urteilte das
Gericht. Es sei noch nicht einmal nötig, dass dies in der  Teilungserklärung oder in der
Hausordnung der betreffenden Wohnanlage  festgelegt sei.
Das Wohnungseigentumsgesetz schreibe den Grundsatz  fest, wonach die
Wohneigentümer von den eigenen vier Wänden nur in  solcher Weise Gebrauch machen
dürften, dass dadurch keinem anderen  Mitglieder der Eigentümergemeinschaft
über das bei einem geordneten  Zusammenleben unvermeidbare Mass hinaus" ein
Nachteil erwachse. Insofern  dürfe die Eigentümerversammlung die Haustierhaltung auf
einen Hund oder  drei Katzen je Wohnung beschränken.
Kammergericht Berlin 24W 1012/97

Titel: Ersatz von Tierarztkosten:
LG Bielefeld 1997-05-15 22 S 13/97

Leitsatz der Redaktion:
Wer eine Katze verletzt, muss dem Besitzer der Katze die anfallenden  Tierarztkosten
erstatten. Handelt es sich bei der Katze aber nicht um  ein Zucht- oder Rassetier mit
hohem Marktwert - im Volksmund "Bastard"  oder "Mischling" genannt - , haftet der
Verantwortliche nur bis zu einer Obergrenze von 3.000 DM.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hund eine  Katze angefallen und ihr eine Vorderpfote
zerbissen. Der Besitzer der  Katze verklagte den Hundehalter auf Ersatz der
Tierarztkosten. Das  Landgericht Bielefeld stellte fest, dass der für Tierverletzungen zu  zahlende Schadensersatz grundsätzlich höher liegen könne als der  Marktwert des
Tieres. Dies ergebe sich aus der besonderen Beziehung  zwischen einem Menschen
und seinem Haustier. Jedoch sei die Obergrenze  einer solchen Ersatzpflicht für
Schäden an Mischlingen und anderen  objektiv nicht wertvollen Tieren bei 3.000 DM
anzusetzen.

Haustiere: Keine Belästigung, kein Verbot

Gute Nachricht für alle Tierfreunde: Verschiedene deutsche Gerichte haben  dem
Vermieter das Recht abgesprochen, ihren Mietern Haustiere zu  verbieten. Das
Amtsgericht Essen entschied zum Beispiel, dass Mieter in  ihrer Wohnung Eidechsen
beherbergen dürfen, auch wenn im Mietvertrag  ausdrücklich die Zustimmung des
Vermieters vorgeschrieben ist  (Aktenzeichen: 9 C 109/95). Gegen die völlig harmlosen
Tierchen sei  nichts einzuwenden, meinten die Richter, solange sie die Nachbarn nicht
belästigten und die Wohnung nicht beschädigten.
Eine ähnliche  Rechtslage gibt es bei Katzen. Da sie in aller Regel keinen störenden
darf der Vermieter seinem Mieter Katzenhaltung nicht verbieten  (Amtsgericht Hambur
, Aktenzeichen: 40 a C 402/95).
Auch  Hunde-Freunde müssen kein Verbot hinnehmen: Das Landgericht Kassel
spricht kleinen Hunden die Fähigkeit ab, Mitbewohner zu belästigen oder  das Haus zu
beschädigen. Solange sich das Tier brav verhalte, habe der  Besitzer eine juristische
Blankovollmacht.

(Aktenzeichen: 1 S 503/96)

Katzen in der Wohnung: "Keine bleibenden Schäden"

Katzen in der Wohnung gehören zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der
Eigentümer könne dem Mieter seine Haustiere nicht verbieten, urteilten  Hamburger
Richter. Katzen würden keinen störenden Lärm verursachen,  Kratzspuren auf
Tapeten seien nicht irreparabel, unangenehmer Geruch  verziehe sich nach dem
Auszug wieder. Alles in allem, so die Richter,  drohe dem Vermieter kein bleibender
Schaden.

(Amtsgericht Hamburg, 40 a C 402/95)

Haustiere: Auch in Mietwohnung erlaubt

Mieter dürfen in ihrer Wohnung Haustiere halten, sofern diese die übrigen
Hausbewohner nicht erheblich belästigen und im Mietvertrag nichts  anderes vereinbart
wurde. Gegen Kleintiere, etwa Kanarienvögel oder  Zierfische, kann ein Vermieter in
keinem Fall etwas einwenden.  Verschiedene Gerichte erklärten Klauseln für unwirksam,
die zwischen  kleinen und grösseren Haustieren unterscheiden. Der Bundesgerichtshof
(VIII ZR 10/92) wies den Passus "Das Halten von Haustieren ist  unzulässig" zurück.
Ebenso beurteilte das Amtsgericht Köln (213 C  369/96) die Klausel "Tierhaltung bedarf
grundsätzlich der Genehmigung  des Vermieters" als unwirksam.

Bundesgerichtshof (VIII ZR 10/92)

P r e s s e i n f o r m a t i o n
Rechtsprechung des Landgerichts Coburg in Zivilsachen
Laufende Nummer: 025 vom 05.06.2000
N a c h b a r -/ S c h a d e n s e r s a t z r e c h t

Zur Frage des Schadensersatzes für Kratzer auf dem Auto, die durch die
Nachbarskatze verursacht worden sein sollen

Kurzfassung
Die Katze auf der Blech-Motorhaube: mit diesem Titel könnte man einen  Nachbarstreit
überschreiben, der die Justiz beschäftigte. Amtsgericht  Lichtenfels und Landgericht
Coburg hatten dabei darüber zu befinden, ob  Kratzer auf einem Auto von der
Nachbarskatze herrührten - und daher der  Nachbar Schadensersatz leisten muss.

Nach Zeugenvernehmung und  Einschaltung eines Gutachters stellten beide Gerichte
schliesslich fest:  dass die Kratzer von der angeblichen Übeltäterin stammten, war
nicht zu  beweisen. Aus dem Schadensersatz wurde daher nichts.

Sachverhalt

Zwischen zwei Nachbarn hatte sich eine Hauskatze zum  Streitobjekt gemausert.
Beharrlich bestieg sie den Pkw, der gerade nicht ihrem Herrchen gehörte, um sich
darauf behaglich niederzulassen. Der  bemerkte Kratzer an seinem schon einige Jahre
alten Auto, die er durch  Neulackierung beseitigen liess. Auf ihre derart frisch bezogene
Aus-Ruhestätte legte sich die tierische Autonärrin aber um so lieber. Was wiederum die
nachbarliche Ruhe massiv störte, weil der Autoeigentümer  neuerliche Kratzer
feststellte. Geschätzte Reparaturkosten: ca. 2.000.-  DM.

Gerichtsverfahren und Urteil

Die klagte er beim Amtsgericht Lichtenfels ein. Das wies die Klage jedoch nach
ausführlicher Beweisaufnahme ab. Zwar habe der  vernommene Zeuge ausgesagt, er
habe die beharrliche Vierbeinerin immer  wieder auf dem Auto gesehen. Doch der vom
Gericht eingeschaltete  Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Kratzer könnten
nicht von einer Katze verursacht worden sein. Dies habe er unter Einsatz einer
Versuchskatze (deren Pfoten er mit Sand verschmutzt habe), einer  Versuch
-Motorhaube und einer Spielschnur festgestellt. Dem Kläger  half auch ein weiteres,
selbst eingeholtes Gutachten eines  Heimtiersachverständigen nicht. Denn dieses führte lediglich aus, dass  Katzen zum Kratzen Materialien mit relativ weicher,
Widerstand bietender Oberfläche bevorzugen würden. Also nicht lackierte
Motorhauben,  folgerte das Amtsgericht.

Die Richter des Landgerichts Coburg, die der Kläger  daraufhin anrief, sahen den Fall
genau so wie ihr Lichtenfelser Kollege. Hinzu komme, erklärten sie in der Verhandlung,
dass der Zeuge gerade  nicht die Verursachung der Kratzer durch die Nachbarskatze
beobachtet  habe. Nach diesem Hinweis nahm der Kläger die Berufung zurück und
akzeptierte damit den Urteilsspruch des Amtsgerichts.

(Amtsgericht Lichtenfels, Az: 1 C 466/97; Landgericht Coburg, Az: 32 S 143/99; rechtskräftig)

Zur Rechtslage
Der Halter eines Tieres kann für Schäden haften, die dieses einem anderen  zufügt -
und zwar sowohl für körperliche als auch für materielle  Schäden. Tierhalter ist nach
Definition der Gerichte, wer die  Bestimmungsmacht über das Tier hat, den allgemeinen
Nutzen des Tieres  für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.
Bei  sogenannten Nutztieren (also Haustieren, die dem Beruf, der  Erwerbstätigkeit
oder dem Unterhalt des Halters dienen) entgeht der  Halter einer Haftung vor allem
dann, wenn er beweisen kann, dass er  seinen Beaufsichtigungspflichten
nachgekommen ist. Klassischer Fall der  Tierhalterhaftung ist der Hundebiss. Aber
auch in dem zuvor  geschilderten Katzen-Kratz-Fall wäre eine derartige möglich.
Allerdings muss derjenige, der eine Schädigung durch das Tier behauptet, diese auch
nachweisen. Und das fällt bei einem Hundebiss in der Regel  leichter als bei
Autokratzern.

Katzenhaltung in Mietwohnung:

Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, 
darf der Mieter eine Katze halten (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107)).

Katzenhaltung in ländlichen Gegenden

Kernaussage des Urteils:
In ländlichen Gegenden kann ein Gartenbesitzer nicht in jedem Fall auf  gerichtliche
Hilfe zählen, wenn er seine Nachbarn zwingen will, ihre  Katze von seinem Grundstück
fernzuhalten.

Der Fall:
Seit zwei Jahren schon ärgerte sich ein Rentner aus einem Dorf bei Erlangen  über
"Blacky"*. Der stolze Kater von nebenan tummelte sich anscheinend  mit Vorliebe auf
seinem Grundstück und - da war sich der Mann sicher -  richtete fortwährend Unheil a
. So prangten auf den weissen Gartensäulen  immer wieder Abdrücke von
Katzenpfoten. Auch am ebenfalls weiss  gestrichenen Wasserbassin hinterliess der
vierbeinige Störenfried seine  Spuren, - so jedenfalls der Verdacht des Rentners.
Um die  ursprüngliche Reinheit des Weisses wiederherzustellen, liess der geplagte
Grundstücks-Besitzer den befleckten Anstrich reinigen und übermalen.  Die Kosten
hierfür summierten sich schliesslich auf über 2.300 Mark.

Um künftigem Unheil vorzubeugen und dem tierischen  Treiben ein für allemal ein
Ende zu bereiten, zog der erboste Rentner  gegen seine Nachbarn vor Gericht. Das
Amtsgericht Erlangen sollte sie  verurteilen, dafür zu sorgen, dass ihre Katze nicht
mehr auf sein  Grundstück kommt. Ausserdem sollten sie die Aufwendungen für die
Reinigungs- und Renovierungs-Aktion ersetzen.

Das Amtsgericht  Erlangen wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen legte der
Rentner Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Sein Rechtsmittel blieb
jedoch ohne Erfolg: Die Nürnberger Richter kamen zum selben Ergebnis wie ihr
Erlanger Kollege und wiesen die Berufung zurück.

Die Entscheidung:
Zum Unterlassungsanspruch:

Ein Grundstückseigentümer könne zwar von seinen Nachbarn im allgemeinen
verlangen, von Störungen verschont zu bleiben. Dieser Anspruch sei hier  aber wegen
des "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses"  ausgeschlossen. Danach sind
Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme  verpflichtet. Das führe unter
bestimmten Umständen dazu, dass an sich  bestehende Rechte nicht ausgeübt
werden dürfen.

So lag der Fall  hier. Die Prozessparteien wohnten in einer dürflich geprägten
Vorortsiedlung. In solchen Gegenden mit Grünanlagen und Äckern in der  Umgebung
sei es üblich, Katzen bei Tag und Nacht frei herumlaufen zu  lassen, meinte das
Gericht. Der Kater sei seit Jahren an den freien  Auslauf gewöhnt. Unter diesen
Umständen sei es nahezu unmöglich, ihn  jetzt ständig im Haus zu halten oder nur an
der Leine spazieren zu  führen.

Resümee des Gerichts:
Das  berechtigte Interesse der Nachbarn am Halten einer Katze in der am  Wohnort
üblichen Art sei höher zu bewerten als das ebenfalls berechtigte Interesse des
Rentners an der Reinhaltung seiner Gartenanlagen.

Zum Schadenersatzanspruch:
Hierzu stellten die Richter klar, dass ein Katzenhalter normalerweise Schäden  zu
ersetzen hat, die seine Katze anrichtet, - gleich, ob ihn hieran ein  persönliches
Verschulden trifft oder nicht (verschuldensunabhängige  Tierhalter-Haftung, § 833
BGB). Die Klage war deshalb nicht von  vornherein aussichtslos.

Im konkreten Fall hatte der Kläger mit  seiner Geldforderung nur deswegen keinen
Erfolg, weil er in Beweisnot  war: Er konnte nicht beweisen, dass die Pfoten-Abdrücke
wirklich von  "Blacky"* stammten und nicht von einer anderen Katze aus der
Umgebung.

* Name geändert

(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 26. Juni 1990, Az. 13 S 1664/90; rechtskräftig

Katzenhaltung in Mietwohnung:

Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist,  darf der
Mieter eine Katze halten (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107).

Katzenhaltung bei Berufstätigkeit:

Auch das Amtsgericht Sinzig hat zum Thema Haustiere ein interessantes Urteil erlassen
(Az 7 C 334/89). Danach muss der Vermieter in die Haltung von  zwei kastrierten Katzen in
einer Mietwohnung einwilligen, auch wenn der  Mieter ganztägig berufstätig ist,
vorausgesetzt, eine katzengerechte  Haltung ist sichergestellt.

Katzenhaltung durch den Mieter:
Untersagung trotz langjähriger Duldung
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene  Einwilligung erteilt
hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner
Wohnung hält, nicht die Entfernung  der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter
würden in  unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.
Fundstelle: NJW-RR 1992, 906-907 (ST), ZMR 1992, 454 (LT), WuM 1992,

Gericht: AG Schöneberg, Datum: 1990-01-22, Az: 6 C 550/89, NK: BGB §550, BGB §242,
AGBG §9
Aufstellen von Pflanzen auf den Balkon und Katzenhaltung in Stadtwohnung als
vertragsgemässer Gebrauch
1. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das aussenseitige  Aufstellen von
Blumentöpfen auf Balkonen nicht gestattet, ist insoweit  als unwirksam zu erachten,
wenn die Sicherheit der Balkonbrüstung oder  anderer Teile des Hauses sowie von
Passanten und Mitbewohnern nicht  gefährdet wird. Das Aufstellen einer Rankpflanze
auf dem Balkon stellt  keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des BGB §550 dar.
2. Ein  in einem Formularmietvertrag enthaltenes Tierhalteverbot rechtfertigt  nicht das
Verbot der Haltung einer Katze, von der keinerlei  Beeinträchtigungen ausgehen. Die
Haltung einer Katze gehört nach  ständiger Rechtsprechung auch in städtischen
Ballungsgebieten zum  normalen Wohngebrauch.

Gericht: Kammergericht Berlin, Az: 24 W 1012/97
Zahl der Katzen in einer Eigentumswohnung
Wie viele Katzen dürfen eigentlich in einer Eigentumswohnung gehalten  werden? Eine
gesetzliche Regelung dafür gibt es nicht, jedoch darf die  Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer per Hausordnung oder Beschluss eine  Höchstgrenze festlegen.
Zum Beispiel: Maximal 3 Katzen und 2 Hunde oder  so ähnlich. Im entschiedenen Fall
hatte ein Wohnungsbesitzer bis zu 14  Katzen und dazu noch Jungtiere in einer 105 qm
grossen Wohnung  untergebracht. Obwohl keine konkreten Geruchs- und
Geräuschbelästigungen vorlagen, musste der Eigentümer die Zahl der Katzen in der
Wohnung auf  die von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Zahl reduzieren.

Amtsgericht Mannheim AZ 9 C 5/84
Katzen in Nachbars Garten
Das Amtsgericht Mannheim erklärte hierzu u.a., dass die Katze von altersher  (seit der
Kreuzzüge in Deutschland) zur natürlichen Umwelt des Menschen  gehöre.
Ihre Haltung ist Bestandteil der allgemeinen Lebensführung,  und sie ist daher
grundsätzlich jedermann gestattet. Ihrem natürlichen  Instinkt folgend, verlässt die Hauskatze bei Freilauf Haus und Hof ihres  Halters und dringt, je kleiner die Grundstücke
des Halters und der  Nachbarn sind, um so öfters in die Grundstücke der Nachbarn ein.
Weil  diese Verhalten in der in ihr wirkenden Wildnatur als Raubtier begründet ist, ist
nach Auffassung des Gerichtes, durch das Eindringen der  Hauskatze in fremde
Grundstücke das Tatbestandsmerkmal der  Beeinträchtigung gemäss § 1004 BGB selbst
dann nicht erfüllt, wenn die  Katze dort gelegentlich Exkremente ausscheidet. Dieses
natürliche  Verhalten des Tieres stellt folglich keine unzulässige Störung durch den
Katzenhalter dar, sondern ist lediglich eine vom Eigentümer  hinzunehmende
Grundstücksbeeinträchtigung, welche auf Naturvorgänge  zurückzuführen und somit
hinzunehmen ist.

Gericht: AG Hamburg, Datum: 15.08.1995, AZ: 47 C 520/95
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut
Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in
seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem  Mieter nur mit triftigem Grund
etwas versagen, das diesem das Leben in  der Wohnung erheblich angenehmer
gestalten könnte. Einen solchen  triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen,
konnte das  Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter
Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der  Mieter im
Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu  befürchten. Daher müsse
er dem Mieter die Haltung einer Katze  genehmigen.

Gericht: LG Wuppertal Urteil vom 25.11.97 (10 S 383/77)
Tierhaltung - Anspruch auf Genehmigung
Viele Mietverträge sehen vor, dass die Haltung von Hunden und Katzen vom Vermieter
vorher genehmigt werden muss.
Etwas grosszügiger sieht dies das LG Wuppertal. Die Tierhaltung muss nicht
genehmigt werden, wenn von dem Tier keinerlei Beeinträchtigung des  Vermieters oder
anderer Mieter ausgeht.
Auch bei unterlassener  Einholung der Genehmigung muss das Tier nicht abgeschafft
werden, wenn  der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist.

 

Katze als Fundtier:
Für Gemeinde tätiges Tierheim hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen
Tierhalter  Eintreibung der Kosten durch Gemeinde

AG Bremen, Urteil vom 24.10.2013, 5 C 93/13,

Wird eine gefundene Katze in einem Tierheim abgegeben, so steht dem Tierheim
dann kein Anspruch auf Erstattung der durch die Pflege entstandenen Kosten
gegen den Tierhalter zu, wenn das Tierheim als Verwaltungshelfer für die Gemeinde
tätig ist. Vielmehr obliegt es der Gemeinde die entstandenen Kosten einzutreiben.
Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 brachte eine Frau
eine von ihr gefundene Katze in ein Tierheim. Das Tierheim war aufgrund eines mit
der Gemeinde geschlossenen Fundtiervertrags dazu verpflichtet, herrenlose oder
gefundene Tiere aufzunehmen und zu pflegen. Drei Tage später konnte der Halterin der
Katze ihr Tier übergeben werden. Nachfolgend verlangte das Tierheim die durch
die Pflege der Katze entstandenen Kosten in Höhe von ca. 238 Euro von der Tierhalterin
ersetzt. Da sich diese jedoch weigerte, erhob das Tierheim Klage.
Tierheim war als Verwaltungshelfer tätig

Das Amtsgericht Bremen führte zum Fall aus, dass zunächst die Finderin zur
Verwahrung und Pflege der Katze verpflichtet war. Sie sei jedoch nach § 967 BGB
berechtigt gewesen, das Fundtier der zuständigen Behörde zu übergeben. Dies sei hier
die Gemeinde gewesen. Diese wiederum habe für die Verwahrung der Fundtiere Dritte
einschalten können, was durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem
Tierheim auch geschehen ist. Das Tierheim sei aufgrund dessen als Verwaltungshelfer
für die Gemeinde tätig geworden.
Kein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten

Da das Tierheim als Verwaltungshelfer tätig geworden sei, so das Amtsgericht weiter,
habe ihm kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten zugestanden. Denn ein
Verwaltungshelfer könne bei ihm entstandene Kosten nicht selbst eintreiben. Dafür sei
vielmehr die Gemeinde mittels eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheids zuständig
gewesen. Bei dem Tierheim habe es sich nach Überzeugung des Gerichts um ein
"ausgelagertes Fundbüro" speziell für Tiere gehandelt. Es habe sich wegen der
entstandenen Kosten an die Gemeinde wenden können.

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